Autorenverträge (Verlagsverträge): Welche Aspekte sind relevant?
Gesetzliche Grundlagen
Autor:innenverträge (auch Verlagsverträge, Publikationsverträge, Veröffentlichungsverträge genannt) und die darin eingeräumten Rechte haben ihre Grundlage im Urheberrecht. Die Interessen von Autor:innen werden vom Urheberrecht geschützt (vgl. § 11 UrhG). Anders als gewerbliche Schutzrechte muss das Urheberrecht nicht beantragt werden, sondern tritt mit der Schaffung eines Werkes (z. B. einer Publikation) automatisch in Kraft. Eine Urheber:innenschaft ist nicht übertragbar, endet 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers und ist vererblich (vgl. § 64 UrhG; § 28 UrhG). Das ausschließliche Recht zur Verwertung durch Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes liegt bei dem:der Urheber:in (vgl. § 15 UrhG). Urheber:innen können anderen, z.B. Verlagen oder Herausgebenden, aber Nutzungsrechte einräumen.
Hierbei wird unterschieden zwischen einem ausschließlichen und einem einfachen Nutzungsrecht. Mit der Übertragung des einfachen Nutzungsrechts darf der:die Inhaber:in, also z.B. der Verlag oder die Herausgebenden, das Werk auf die erlaubte Weise nutzen. Räumen die Urheber:innen das ausschließliche Nutzungsrecht ein, dürfen die Inhaber:innen das Werk auf die erlaubte Weise unter Ausschluss anderer Personen nutzen und weitere Nutzungsrechte vergeben. Dies beinhaltet auch, dass Urheber:innen unter Umständen von der Nutzung der eigenen Werke ausgeschlossen werden können. Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden (§ 31 UrhG).
Nutzungsrechte und Open Access
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, überträgt der:die Urheber:in eines Zeitschriftenbeitrags einem Verlag oder Herausgebenden das ausschließliche Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Dieses Nutzungsrecht wandelt sich aber nach einem Jahr in ein einfaches Nutzungsrecht für Verlag oder Herausgebende. Nach Ablauf von zwölf Monaten sind die Autor:innen also berechtigt, den Zeitschriftenbeitrag anderweitig zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, solange keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. In diesem Fall kann nach Ablauf der Frist eine Publikation im Rahmen einer Zweitveröffentlichung Open Access gestellt werden. Dies gilt auch für Sammelbandbeiträge, für die keine Vergütung gezahlt wurde (siehe § 38, Abs. 1-2 UrhG).
Im Regelfall werden aber vertragliche Regelungen getroffen, die oftmals ein ausschließliches Nutzungsrecht für Verlag oder Herausgebende vorsehen. Dann greift für Artikel in Zeitschriften – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – § 38 Abs. 4 UrhG. Eine Zweitveröffentlichung im Open Access ist dann unter Beachtung der Bedingungen nach Ablauf von 12 Monaten möglich.
Sind die Voraussetzungen aus § 38 Abs. 4 UrhG nicht erfüllt, muss geprüft werden, inwieweit die Verlage eine Zweitveröffentlichung im Open Access gestatten. Wie Verlage im Einzelnen mit der Zweitveröffentlichung umgehen, können Sie in der Datenbank Open Policy Finder nachschlagen.
Abtretung von Nutzungsrechten im Rahmen des Autor:innenvertrags
Da mit der Vergabe eines ausschließlichen Nutzungsrechts eine weitreichende Rechteabtretung einhergeht, wird Autor:innen empfohlen, auf Folgendes zu achten:
- Sie sollten möglichst nur einfache Nutzungsrechte an den Verlag abtreten, um nicht von der Nutzung der Werke abgeschnitten zu sein.
- Die Sperr- oder Embargofrist für eine Zweitveröffentlichung sollte möglichst kurz sein.
Autor:innen sollten sich daher mit den Inhalten des Autor:innenvertrags auseinandersetzen und wo nötig auf die Vertragsgestaltung aktiv Einfluss nehmen. Empfohlen wird dazu ein sogenanntes Vertragsaddendum: Dadurch wird der Autor:innenvertrag um einen entsprechenden Passus ergänzt, um eine umfassende Rechteübertragung zu verhindern. Vorlagen sind in der Navigation rechts verlinkt. Auch die Streichung von einschränkenden Formulierungen ist möglich.
Bei Autor:innenverträge für die Publikation in Open-Access-Zeitschriften werden in der Regel nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Wollen sich Verlage hier ausschließliche Nutzungsrechte einräumen lassen, so sollte dies kritisch hinterfragt werden, weil es mit der Grundidee von Open Access nicht vereinbar ist.
Für Buchpublikationen im Open Access wurde im Projekt AuROA ein Vertragsgenerator entwickelt, mit dem sich nach dem Baukastenprinzip Verträge individuell und rechtssicher zusammenstellen lassen.
Lizenzierung von Nutzungsrechten
Werden die Publikationen in Open-Access-Zeitschriften veröffentlicht, so unterliegt die Veröffentlichung meist einer Open-Content-Lizenz, z.B. Creative Commons, auch CC-Lizenz genannt. Die Nutzungsrechte verbleiben hier bei den Autor:innen. Die Creative-Commons-Lizenz regelt, in welchem Umfang andere das Werk nutzen dürfen.
Siehe auch
Urheberrecht und Wissenschaft: Was muss ich als Autor:in wissen?
Zur Rolle von wissenschaftlichen Autor:innen: Was sollten Forschende darüber wissen?
Elektronische Erstveröffentlichung: Was muss bei der Veröffentlichung in Open-Access-Zeitschriften beachtet werden?
Zweitveröffentlichung: Wo findet man Vorabinformationen zu Zeitschriften unterschiedlicher Verlage?
Elektronische Zweitveröffentlichung: Worauf ist bei der Veröffentlichung in frei zugänglichen Repositorien (auch Dokumentserver oder Online-Archiv) und auf Websites zu achten?
Creative-Commons-Lizenzen: Was ist darunter zu verstehen?
Disclaimer
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Kontakt
Dr. Jasmin Schmitz
Leitung Publikationsberatung
Tel: +49 (0)221 478-32795
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Quellenangaben
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965, zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), Bundesministerium für Justiz. (abgerufen am 18.03.2024)
Rechtliche Grundlagen für Verlagsverträge
Weiterführende Links
Open Policy Finder (Formerly Sherpa Services)
mit Formulierungsbeispielen zur Rechteübertragung:
SPARC Author Addendum to Publication Agreement (engl.)
Scholar's Copyright Addendum Engine (engl.)
AuROA Vertragsgenerator
Kreutzer, T. & Fischer, G. (2024). Wie es geht: Rechte klären · Verträge mit Verlagen verhandeln · Zweitveröffentlichungsrecht nutzen. iRIGHTS info, 31. Januar 2024 (zuletzt abgerufen am 18.03.2024)